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In der Verordnung (EU) 2021/1119 wird auch das verbindliche Klimaziel der Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Bemühungen zur Minderung unternommen werden, ist der Beitrag des Nettoabbaus zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt.
Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das verbindliche Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert,…
Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der…
Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalent als Summe der in Spalte D des Anhangs IIa für…
Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union das Ziel, die Emissionen bis 2050 auf netto null zu…
Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates , wird das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 im…
In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.