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Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bestimmte Wirtschaftsakteure jährlich nichtfinanzielle Erklärungen veröffentlichen, in denen sie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange und die Achtung der Menschenrechte, auch in Bezug auf Zwangsarbeit, die Bekämpfung von Korruption und Bestechung berichten. Des Weiteren wurde diese Vorschrift durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert, indem detaillierte Berichtspflichten für Unternehmen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, auch in globalen Lieferketten, eingeführt wurden. Die Informationen, die die Unternehmen über Menschenrechte offenlegen, sollten gegebenenfalls auch Angaben über Zwangsarbeit in ihren Wertschöpfungsketten umfassen.
Mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller…
In der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind Transparenzpflichten in Bezug auf ökologische, soziale Aspekte und Aspekte der…
Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 6. Februar 2013„zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes…
In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen zu sozialen Faktoren, einschließlich…
In seiner Entschließung vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen forderte das Europäische Parlament die Weiterentwicklung der Anforderungen an die…
Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU muss die Berichterstattung nicht nur Angaben umfassen, die für das Verständnis des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.