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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen in den Rechtsrahmen für europäische Statistiken zu europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten der Volkswirtschaftlichen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, auf der Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung des Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf Ebene der…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung hochwertiger europäischer…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.