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Wie in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2024/1469 des Rates dargelegt, werden die Barbestände von oder bei Kunden von Zentralverwahrern in der Regel vor Ende des Tages von den Zentralverwahrern übertragen und werfen für die Kunden keine Erträge ab. Daher sind die in Artikel 5a Absatz 8 genannten Zentralverwahrer nicht verpflichtet, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, denen in Artikel 5a Absatz 4 genannte Vermögenswerte und Reserven zustehen, die diese Zentralverwahrer halten, kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind, Zinsen oder andere Formen der Entschädigung über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus zu zahlen.
Wie in Erwägungsgrund 16 des Beschlusses (GASP) 2024/1470 des Rates dargelegt, werden die Barbestände von oder bei Kunden von Zentralverwahrern in der Regel vor…
Die Zentralverwahrer befinden sich in einer besonderen Situation, die sich von anderen Finanzinstituten unterscheidet, da die Barbestände von oder bei Kunden…
Die Zentralverwahrer befinden sich in einer besonderen Situation, die sich von anderen Finanzinstituten unterscheidet, da die Barbestände von oder bei Kunden…
Die Zentralverwahrer befinden sich in einer besonderen Situation, die sich von anderen Finanzinstituten unterscheidet, da die Barbestände von oder bei Kunden…
Die Zentralverwahrer befinden sich in einer besonderen Situation, die sich von anderen Finanzinstituten unterscheidet, da die Barbestände von oder bei Kunden…
Zentralverwahrer, die dem Transaktionsverbot nach Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegende Vermögenswerte oder aus diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.