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Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2563 und 09.2925 sollten nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet werden, um zu gewährleisten, dass deren Aufrechterhaltung nicht im Widerspruch zu anderen Maßnahmen der Union steht. Zudem liegt es im Interesse der Union, die Menge dieser Kontingente um die Hälfte zu verringern und die Kontingente nur noch für die Verwendung der fraglichen Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter Waren innerhalb der Union aufrechtzuerhalten. Die Anwendung dieser Kontingente sollte daher von der besonderen Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abhängig gemacht werden.
Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2808 sollte nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet werden, um der potenziellen Entwicklung der Herstellung…
Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2551 sollte nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet werden, um der potenziellen Entwicklung der Herstellung…
Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2583, 09.2819, 09.2839 und 09.2855 sollte der Kontingentszeitraum verlängert und die Kontingentsmengen sollten…
Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2010, 09.2017, 09.2025, 09.2027, 09.2029 und 09.2031 wurden zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet.…
Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2544, 09.2545, 09.2546, 09.2547, 09.2548, 09.2549, 09.2550, 09.2551, 09.2552, 09.2553, 09.2554, 09.2555,…
Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2562 sollte der Kontingentszeitraum verlängert und die Kontingentsmenge jährlich angepasst werden, da dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.