Erwägungsgrund 2 32024R3242
Um auf die Auswirkungen von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen zu reagieren, sollten mithilfe einer neuen befristeten Sondermaßnahme (im Folgende „neue Maßnahme“) die Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand der Geschäftstätigkeit von in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefährden. Darüber hinaus sollte die Unterstützung für die Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verstärkt werden, indem mehr Haushaltsflexibilität in Bezug auf den Schwellenwert für das Regressionsverbot gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Schwellenwert für das Regressionsverbot“) eingeräumt wird.