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Für Diethofencarb in und auf Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchten basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem Widerruf der Zulassungen für diese Verwendungen des genannten Stoffs sollten diese in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Diethofencarb festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren sind aufgrund der Streichung dieser RHG keine zusätzlichen Informationen erforderlich, weshalb die betreffenden Fußnoten, in denen auf fehlende Informationen zu Rückstandsuntersuchungen bei Birnen und Keltertrauben sowie zur Lagerstabilität bei Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchten hingewiesen wird, ebenfalls gestrichen werden sollten.
Für Fenoxycarb in und auf Pekannüssen, Walnüssen, Äpfeln, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln, Pfirsichen, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben,…
Für Diethofencarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Die RHG für Tafel- und Keltertrauben entsprechen den Einfuhrtoleranzen, doch da das Datenpaket für die Metaboliten M01 und M02 zur Genotoxizität unvollständig…
Für Flutriafol in und auf Roten Rüben, Senfkörnern, Leindottersamen, Reis und Roggen basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem…
Der RHG für Diethofencarb in und auf Bananen entspricht einer Einfuhrtoleranz und ist für die Verbraucher sicher . Daher sollte dieser RHG gemäß Artikel 3…
Für Fluazinam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.