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Die Mitgliedstaaten sollten für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides festlegen können. Wenn Mitgliedstaaten für ein und denselben Verstoß sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen, sollten diese nicht zu einer Verletzung des Rechts führen, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), wie es vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides…
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene einzelstaatliche Vorschriften…
Die Mitgliedstaaten sollten die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen können. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Vorschriften…
Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Umweltkriminalität im Einklang mit ihren nationalen…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.