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Bei Verstößen gegen die mit dieser Änderungsverordnung eingeführten Bestimmungen sollten die zuständigen Behörden oder die Justizbehörden der Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Damit Zahlungsdienstleister und die jeweils zuständigen Behörden untereinander darauf vertrauen können, dass Zahlungsdienstleister zur Einhaltung ihrer aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen resultierenden Verpflichtungen nach einem harmonisierten Ansatz verfahren und dieser einheitlich und gründlich umgesetzt wird, sollte unionsweit insbesondere ein gegenseitiger Standard für den Höchstbetrag der Sanktionen harmonisiert werden, die zu verhängen sind, wenn ein Zahlungsdienstleister seiner Pflicht zur Überprüfung, ob es sich bei seinen Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt, nicht nachkommt. Es sollte möglich sein, Sanktionen nicht nur gegen Zahlungsdienstleister zu verhängen, sondern auch gegen natürliche Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans eines Zahlungsdienstleisters sind.
Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der geänderten Verordnungen sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen…
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und die Umsetzung dieser…
Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der geänderten Richtlinien sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen…
Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ festgelegten Grundsätze und der…
Um den Rechtsschutz bei fehlerhafter Anwendung dieser Verordnung oder bei Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.