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Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden dürfen zwar nicht von den Entscheidungen abweichen, die die für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung treffen, doch müssen diese zuständigen Behörden möglicherweise prüfen, ob politische Werbung für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit der genannten Verordnung im Einklang steht. Nach Artikel 4 Absatz 3 EUV müssen diese zuständigen Behörden und diese Aufsichtsbehörden loyal zusammenarbeiten und ihre jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten achten, um die einheitliche Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen.
Für die Aufsicht in Bezug auf die Aspekte dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU)…
Bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse sollten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander bei Bedarf…
Um die wirksame Anwendung, Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu unterstützen, muss unbeschadet der Verordnungen (EU)…
Die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden sollten bei all ihren Tätigkeiten, die sie gemäß dieser Verordnung ergreifen, darunter bei der…
Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine koordinierte Aufsicht über die Anwendung dieser…
Diese Verordnung sollte harmonisierte Transparenz- und entsprechende Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure vorsehen, die politische Werbung und damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.