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Im Zeitraum nach dem 4. Mai 2022, dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumspflicht, nahm die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 einen verstärkten Dialog mit Vanuatu auf, um in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumspflicht geführt haben, Abhilfe zu schaffen. Vanuatu hat sich jedoch an diesem Dialog nicht sinnvoll beteiligt.
Nach dem Inkrafttreten dieser vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht nahm die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1806…
Obwohl der verstärkte Dialog mit Vanuatu am 12. Mai 2022 begann, hat sich Vanuatu in der Folge nicht bedeutsam daran beteiligt. Während des in der…
Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 hat die Kommission vor dem Ende der Geltungsdauer der Delegierten Verordnung (EU) 2023/222 dem…
Zwar wurde das Abkommen mit dem Beschluss (EU) 2022/366 teilweise ausgesetzt, doch musste eine Aussetzung auch auf Ebene des Unionsrechts vorgesehen werden.…
Am 27. April 2022 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 erlassen, die die Befreiung von der Visumspflicht für Staatsangehörige Vanuatus…
Nach Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 hat die Kommission am 1. Dezember 2022 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/222…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.