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Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, darunter auch finanzielle und nichtfinanzielle Sanktionen, gegen Fluggesellschaften vorsehen, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommen, auch in Bezug auf die automatisierte Erhebung von API-Daten und die Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Fristen, Formate und Protokolle. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen Fluggesellschaften, die als juristische Person wiederholt gegen die Verpflichtung verstoßen, API-Daten gemäß dieser Verordnung an den Router zu übermitteln, verhältnismäßige finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 2 % des Gesamtumsatzes der Fluggesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gegen Fluggesellschaften Sanktionen, darunter auch finanzielle Sanktionen, wegen anderer Formen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung verhängen können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei dem wiederholten Versäumnis, API-Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu übermitteln, verhältnismäßige finanzielle…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei dem wiederholten Versäumnis, API-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln, verhältnismäßige finanzielle…
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, darunter auch finanzielle und nichtfinanzielle Sanktionen, gegen…
Bei der Festlegung der Vorschriften über die Sanktionen, die gemäß dieser Verordnung gegen Fluggesellschaften zu verhängen sind, könnten die Mitgliedstaaten die…
Bei der Festlegung der Vorschriften über die Sanktionen, die gemäß dieser Verordnung gegen Fluggesellschaften zu verhängen sind, könnten die Mitgliedstaaten die…
Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.