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Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die beantragten Änderungen der RHG für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindottersamen und „Honig und sonstige Imkereierzeugnisse“ unter Berücksichtigung der neuen ARfD, ADI und Rückstandsdefinition für die Risikobewertung im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit akzeptiert werden können. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber Acetamiprid durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der ARfD oder der ADI besteht.
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die beantragten Änderungen der RHG für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindottersamen und „Honig und sonstige…
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge auf Änderung der geltenden RHG für Acetamiprid für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen,…
In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern…
Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den…
Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den…
Hinsichtlich aller anderen Anwendungen gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.