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Wegen der katastrophalen Folgen der jüngsten Naturkatastrophen und der Dringlichkeit, ihre Auswirkungen auf den Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor der Gebiete in äußerster Randlage anzugehen und abzufedern, sowie der Dringlichkeit, die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 vor dem Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020, verlängert durch die genannte Verordnung, anzuwenden, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, AEUV und dem Vertrag zu Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
Wegen der verheerenden Folgen der derzeitigen Naturkatastrophen und der Dringlichkeit, ihre Auswirkungen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den…
Wegen der verheerenden Folgen der jüngsten Naturkatastrophen und der dringenden Notwendigkeit, unmittelbare Unterstützung für die Mitgliedstaaten…
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den den vorgeschlagenen Maßnahmen zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie ergibt, und…
Wegen der Dringlichkeit infolge der außergewöhnlichen Umstände, die durch die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise verursacht wurden, wurde…
Wegen der Dringlichkeit, eine zusätzliche Flexibilität für die Einhaltung der CO2-Vorschriften im Zeitraum 2025 bis 2027 zu schaffen und gleichzeitig die…
Wegen der Notwendigkeit, den Landwirten in Anbetracht der zunehmenden Herausforderungen, der Unvorhersehbarkeit der Witterungsbedingungen und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.