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Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den betreffenden Rechtsakten der Union und im Interesse der Einheitlichkeit und Kohärenz sollten die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung gegebenenfalls an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/681 und der Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates angepasst und entsprechend ausgelegt und angewandt werden.