Art. 2 32025R1292VERORDNUNG (EU) 2025/1292 DES RATES vom 23. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.
Art. 2 32025R1193VERORDNUNG (EU) 2025/1193 DES RATES vom 25. April 2025 über die Aufteilung der im Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) vorgesehenen Fangmöglichkeiten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 6. Juni 2025.
Art. 2 32025R0877VERORDNUNG (EU) 2025/877 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2025.
Art. 2 32024R3213VERORDNUNG (EU) 2024/3213 DES RATES vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Art. 2 32024R1987VERORDNUNG (EU) 2024/1987 DER KOMMISSION vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.
Art. 2 32025R2240VERORDNUNG (EU) 2025/2240 DER KOMMISSION vom 5. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1442 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus Salicylsäure oder mit naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Fasern hergestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Februar 2025.