Art. 48 32025R0014
Informationspflichten der technischen Dienste
(1)
Die technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:
a)
jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung eines EU-Typgenehmigungsbogens erfordern kann;
b)
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Benennung haben;
c)
jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von einer Marktüberwachungsbehörde erhalten haben.
(2)
Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle anderen durchgeführten Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.