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Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Rates vorgesehene Option gestrichen, dass zuständige Behörden die Anzahl der Verzugstage auf 180 Tage verlängern dürfen, bevor eine darin genannte wesentliche Kreditverpflichtung als ausgefallen gilt. Es ist daher erforderlich, die entsprechende Bestimmung in der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) zu streichen, um die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) in Bezug auf die gestrichene Option an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugleichen.
Im Rahmen der seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) erlassenen Rechtsvorschriften wurden einige neue…
Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) wurde geändert und bedarf weiterer erheblicher Änderungen, insbesondere im Lichte…
Angesichts der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Verordnung (EU) 2018/1725 sollte der Beschluss EZB/2007/1 aufgehoben und durch diesen…
Die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 aufgehoben.
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde durch die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit…
Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) wurde mehrmals wesentlich geändert . Nach der Überprüfung der Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.