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Mit dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:
Fangbeschränkungen für das Jahr 2025 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2026;
Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2025, sowie die in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2026 gelten;
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025;
Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 im Bereich der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC).
Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Bereich der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC).
Fangbeschränkungen für das Jahr 2019 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2020;
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016;
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2017 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2018; b)…
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2012; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis…
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015; b)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.