Gesetze
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Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.
Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.
Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen – sowohl Bojen auf Lager als auch operative Bojen – verfügen.
Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von nicht weniger als zehn Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Dieser Absatz gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.
Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.
Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.
Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.
Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 550 aktive treibende Fischsammelgeräte (fish aggregating devices, FAD) einsetzen.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See…
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See…
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.