Erwägungsgrund 3 32025R2084
Die Unionslisten der Lebensmittelzusatzstoffe und die Spezifikationen für diese können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.