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Diese Organisation unterliegt bereits gemäß dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates restriktiven Maßnahmen. Um eine einheitliche Durchführung der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2398 die einschlägigen restriktiven Maßnahmen, die nach dem genannten Beschluss für diese Organisation gelten, ausgesetzt, solange die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehenen Maßnahmen für sie gelten.
Da die aufzunehmende Einrichtung bereits den im Beschluss 2010/788/GASP des Rates festgelegten Maßnahmen unterliegt, sollten die restriktiven Maßnahmen gemäß…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates werden mehrere restriktive Maßnahmen in Kraft gesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vorgesehen sind,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates werden mehrere restriktive Maßnahmen, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vorgesehen sind, darunter das…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates werden mehrere restriktive Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP vorgesehen sind, darunter das…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates werden mehrere restriktive Maßnahmen, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vorgesehen sind, darunter das…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/963 werden zusätzliche Maßnahmen eingeführt, u. a. zur Änderung der Kriterien für die einzelnen Benennungen in den Listen zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.