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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung, die die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf den Seeverkehr in der Union unterstützen kann, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund der zu schaffenden Zusammenarbeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten sowie die Schaffung eines geeigneten Rahmens für…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist,…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.