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Die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere deren Artikel 33 und 34, über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission, überwacht und kontrolliert. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33…
Die Nutzung der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20.…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.