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Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird wie folgt geändert:
In Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt: „m) sie arbeitet bei der Erstellung einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten, beim Austausch von Daten und Informationen — einschließlich der möglichen Festlegung damit zusammenhängender Datenformate und kontrollierter Vokabulare zur Erleichterung eines solchen Austauschs — und bei der Entwicklung wissenschaftlicher Methoden für die Bewertung von Chemikalien mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, die ähnliche Aufgaben wie die Behörde wahrnehmen, sowie mit anderen nach Unionsrecht eingerichteten wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen, insbesondere mit der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Umweltagentur.“
Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die in Artikel 30 Absatz 2 genannten Fälle, in denen die Behörde und eine Stelle eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten,“.
Artikel 30 erhält folgende Fassung: Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten
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