Erwägungsgrund 1 32025R2473
Für die Wirkstoffe Betabaculovirus phoperculellae und elementares Eisen wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Daher gilt für diese Wirkstoffe der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. Da für den Wirkstoff Rapsöl keine RHG erforderlich waren, wurde dieser Wirkstoff vorläufig in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen.