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Werden Spielzeuge aus Drittstaaten in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, sollte der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden die Referenz des digitalen Produktpasses für diese Spielzeuge vorlegen. Die Referenz des digitalen Produktpasses sollte einer eindeutigen Registrierungskennung entsprechen, die dem Wirtschaftsakteur von dem Register übermittelt wird. Die Zollbehörden sollten mindestens überprüfen, ob eine gültige Referenz auf die eindeutige Registrierungskennung und den ihnen mitgeteilten oder ihnen zur Verfügung gestellten Warencode des Spielzeugs den im Register gespeicherten Daten entspricht. Dies würde den Zollbehörden die Überprüfung ermöglichen, ob ein digitaler Produktpass für eingeführte Spielzeuge existiert. Zur Durchführung dieser automatischen Überprüfung sollte die Verknüpfung zwischen dem Register und dem EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 genutzt werden.
Eine Person, die beabsichtigt, ein Spielzeug in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die…
Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs lädt der Wirtschaftsakteur, der das Spielzeug in Verkehr bringt, die eindeutige Produktkennung und die eindeutige…
Werden Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside aus Drittländern in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt,…
Die automatische Überprüfung der Referenz des digitalen Produktpasses für Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, durch die Zollbehörden sollte die…
Um den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung von Spielzeug zu erleichtern und den Akteuren in der Lieferkette sowie den Verbrauchern den Zugang zu…
Zusätzlich zu dem in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Kontrollrahmen sollten die Zollbehörden in der Lage sein, automatisch zu überprüfen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.