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Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte mittels Geldbußen und Zwangsgeldern durchsetzbar sein. Zu diesem Zweck sollten angemessene Geldbußen für die Nichteinhaltung von Informationsersuchen, der Verpflichtungen, die sich aus einem vorrangigen Ersuchen ergeben, und der Mitteilungspflicht, die gilt, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer einer Maßnahme der vorrangigen Behandlung eines Drittlands unterliegt, festgelegt werden, wobei die unterschiedlichen Schweregrade der Nichteinhaltung zwischen beiden Verpflichtungen zu berücksichtigen sind und unterschiedliche Obergrenzen für KMU gelten sollten. Darüber hinaus sollten Zwangsgelder für Verstöße gegen die Verpflichtung zur Annahme und Ausführung vorrangiger Aufträge festgelegt werden und verhältnismäßig sein, wobei für KMU unterschiedliche Obergrenzen gelten sollten. Zusätzlich zu den Verjährungsfristen für die Durchsetzung von Sanktionen sollten auch Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gelten. Darüber hinaus sollte die Kommission den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern Anspruch auf rechtliches Gehör einräumen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds berücksichtigt die Kommission die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, auch in Fällen betreffend…
Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte mittels Geldbußen und Zwangsgeldern durchsetzbar sein. Zu diesem Zweck sollten…
Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten…
Eine angemessene Höhe der Geldstrafen für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung sowie der Zwangsgelder, um Nichteinhaltung dieser…
Hat der Wirtschaftsteilnehmer einem vorrangigen Ersuchen ausdrücklich stattgegeben und hat die Kommission im Anschluss daran einen Durchführungsrechtsakt…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.