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Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer Anträge auf Aufnahme gesundheitsbezogener Angaben in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats stellen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer Anträge auf Aufnahme gesundheitsbezogener Angaben in die Liste zulässiger…
In der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist auch vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer Anträge auf Aufnahme gesundheitsbezogener Angaben in die Unionsliste…
In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist außerdem vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats…
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei der zuständigen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf…
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.