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Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 enthält die Unionsliste der Stoffe in Anhang I der genannten Verordnung die Stoffe, die „absichtlich“ bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. In bestimmten Fällen enthält Anhang I auch Spezifikationen für Verunreinigungen, die in dem Stoff vorhanden sein können, sofern sie für die Risikobewertung relevant sind und das Potenzial haben, die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen. Gleiches gilt für alle stoffbezogenen Reaktions- und Abbauprodukte, die bei der Herstellung des Materials oder Gegenstands aus Kunststoff entstehen können. Diese Verunreinigungen, Reaktions- und Abbauprodukte sind jedoch nicht absichtlich im Kunststoffmaterial oder -gegenstand vorhanden. Daher sollte das Wort „absichtlich“ in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gestrichen werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind,…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission wurden besondere Regeln festgelegt in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt…
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind,…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 müssen Stoffe zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff über eine geeignete Reinheit verfügen und…
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind,…
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (im Folgenden die „Verordnung“) enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.