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Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird die Anwendung einer Ausnahme von dem Flugverbot spezifisch auf bemannte Luftfahrzeuge beschränkt indem das Erfordernis einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eingeführt wird, damit für bestimmte Drohneneinsätze Drohnen im Gebiet der Union landen, vom Gebiet der Union starten sowie das Gebiet der Union überfliegen dürfen. Um die Kosten, die Russland durch seinen anhaltenden Angriffskrieg gegen die Ukraine entstehen, zu erhöhen, und die Wirksamkeit der gegen den Flugsektor gerichteten restriktiven Maßnahmen der EU sicherzustellen, indem dem Risiko ihres Unterlaufens begegnet wird, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 das Flugverbot auch auf gelistete Luftfahrtunternehmen ausgeweitet, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder andere Luftfahrtgüter und -technologien unmittelbar oder mittelbar an ein russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sowie auf Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden.
Es ist angebracht, die Anwendung einer Ausnahme vom Flugverbot spezifisch auf bemannte Luftfahrzeuge zu beschränken, indem das Erfordernis einer Genehmigung…
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen,…
Es ist angezeigt, das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, dahin gehend zu ändern,…
Es ist angezeigt, das Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, auf Motoren für…
Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/335 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit diesem Beschluss wurden weitere…
Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 ein Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen in Russland eingeführt, die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.