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In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Erzeugers zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Darüber hinaus sollte auf gemeinsame Spezifikationen zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Einhaltung der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommenen gemeinsamen Spezifikationen sollte auch zu einer Konformitätsvermutung führen.
die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten…
Der bestehende Normungsrahmen der Union, dem die Grundsätze der neuen Konzeption gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf…
Für den Fall, dass es keine einschlägigen harmonisierten Normen gibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen,…
Um ein Höchstmaß an regulatorischer Kohärenz zu erreichen, sollte diese Verordnung so weit wie möglich auf dem horizontalen Rechtsrahmen aufbauen, in diesem…
Um eine zeitnahe Annahme harmonisierter Normen und Europäischer Bewertungsdokumente zu gewährleisten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, sie mit…
Die Normung sollte eine Schlüsselrolle dabei spielen, den Anbietern technische Lösungen zur Verfügung zu stellen, um im Einklang mit dem Stand der Technik die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.