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Einige Mitgliedstaaten könnten bereits bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG in nationales Recht getrennte Abfallsammel- und -recyclingsysteme eingerichtet haben, die die Grundlage für einschlägige nationale Zulassungen und vertragliche Vereinbarungen bilden. Diese Mitgliedstaaten sollten diese Systeme weiterhin nutzen können, sofern sie die Verpflichtungen aus dieser Verordnung ordnungsgemäß umsetzen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden…
Einige Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG bereits Strukturen der erweiterten Herstellerverantwortung und…
Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die…
Die Mitgliedstaaten können nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Verbringungen von Abfällen zu verhindern,…
Die getrennte Sammlung könnte durch die Abholung von Haus zu Haus, die Abgabe und Annahme an Abfallsammelstellen und andere Methoden der Abfallsammlung…
Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.