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Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dient als „Sicherheitsnetz“, das ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren gewährleistet und detailliertere Anforderungen des sektor- oder produktspezifischen Unionsrechts ergänzt, außer es besteht ein Widerspruch zwischen der genannten Richtlinie und anderen Vorschriften der Union in Bezug auf bestimmte Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken, in welchem Fall letztere für diese spezifischen Aspekte Vorrang haben sollten. Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die Anbringung eines freiwilligen Nachhaltigkeitssiegels, das bestimmten Anforderungen nicht genügt, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt.
Entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken,…
Die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU sollten weiterhin als „Sicherheitsnetz“ fungieren, um dafür Sorge zu tragen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau in…
Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für Produkte, für die die sektoralen Rechtsvorschriften keine spezifischeren…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit der gemeinschaftlichen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz wie etwa der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments…
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im…
Die Verordnung (EU) 2019/2088, die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.