Erwägungsgrund 3 32025R0651
Die Stoffe Lecithine (E 322), Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471), Speisefettsäuren (E 570) und Carnaubawachs (E 903) wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen. Unter der Lebensmittelkategorie 04.1.1 — „Ganzes frisches Obst und Gemüse“ — in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) als Überzugmittel zur Oberflächenbehandlung bestimmter Früchte und ist Carnaubawachs (E 903) als Überzugmittel zur Oberflächenbehandlung der gleichen oder anderer Früchte zugelassen. Lecithine (E 322) und Speisefettsäuren (E 570) werden in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Trägerstoffe, die zur Verwendung in Überzugmitteln für Obst zugelassen sind, geführt.