Erwägungsgrund 2 32025R0660
CTPHT gilt aufgrund seiner karzinogenen, PBT- und vPvB-Eigenschaften als besonders besorgniserregender Stoff und ist in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt. Diese Eigenschaften sind auf das Vorhandensein von PAK in CTPHT zurückzuführen. Die Kommission hat die Zulassungsanträge für die Verwendung von CTPHT als Bindemittel bei der Herstellung von Wurfscheiben aus Ton mit den Beschlüssen C(2022) 1510 und C(2022) 1512 abgelehnt. Die Zulassungspflicht gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen in Erzeugnissen, und Bedenken hinsichtlich der Freisetzung von PAK aus Wurfscheiben aus Ton gelten gleichermaßen für in die Union eingeführte CTPHT-haltige Wurfscheiben aus Ton.