Art. 40 32025R0974
Vertraulichkeit der Daten
(1)
Unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 unterliegen die von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlangten oder verarbeiteten Informationen den Sicherheitsvorschriften der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444.
(2)
Die Sicherheit der Informationsübermittlung muss den Vorschriften der Kommission und den Anforderungen der Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen entsprechen.