Erwägungsgrund 19 32025D0492BESCHLUSS (Euratom) 2025/492 DES RATES vom 18. Februar 2025 zur Billigung einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 34 32025R1304VERORDNUNG (Euratom) 2025/1304 DES RATES vom 23. Juni 2025 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (Euratom) 2021/765 aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 22 32021R0948VERORDNUNG (Euratom) 2021/948 DES RATES vom 27. Mai 2021 zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014
Die Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 sollte daher aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 19 32014R0609Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 sollte aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 10 32020D1804BESCHLUSS (EU) 2020/1804 DER KOMMISSION vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8156) (Text von Bedeutung für den EWR)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2009/300/EG aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 10 32025D2607BESCHLUSS (EU) 2025/2607 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879) (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2014/312/EU aufgehoben werden.