Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jeder Mitgliedstaat kann sich jederzeit zu einer Teilnahme am EU-Talentpool entscheiden. Er teilt dem Sekretariat seine Entscheidung spätestens neun Monate vor dem Tag mit, ab dem er eine Teilnahme beabsichtigt, und benennt die Arten von Einrichtungen, denen gestattet wird, Stellenangebote auf der IT-Plattform zugänglich zu machen. Ab dem ersten Tag der Teilnahme können Stellenangebote von Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der IT-Plattform zugänglich gemacht werden. Das Sekretariat stellt Informationen über die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der IT-Plattform zur Verfügung.
Ein teilnehmender Mitgliedstaat kann seine Teilnahme am EU-Talentpool beenden. Teilnehmende Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Teilnahme am EU-Talentpool zu beenden, teilen dies dem Sekretariat mit. Meldungen über die Beendigung der Teilnahme sind im Juni oder Dezember zu übermitteln. Die Beendigung der Teilnahme wird neun Monate nach der Meldung wirksam. Ab dem Tag der Meldung werden keine neuen Stellenangebote von teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen mit Sitz in dem Mitgliedstaat, der die Beendigung seiner Teilnahme am EU-Talentpool gemeldet hat, auf der IT-Plattform zugänglich gemacht. Stellenangebote, die auf der IT-Plattform bereits zugänglich sind, werden ab dem Tag entfernt, an dem die Beendigung der Teilnahme wirksam wird. Bei Beendigung der Teilnahme eines Mitgliedstaats am EU-Talentpool in den ersten zwei Jahren erfolgt eine Stornierung oder eine Rückforderung der dem Mitgliedstaat bis zum Tag der Beendigung gewährten relevanten Unionsfinanzierung in vollem Umfang. Bei Beendigung der Teilnahme eines Mitgliedstaats nach dem zweiten Jahr erfolgt eine Stornierung der Unionsfinanzierung oder eine Rückforderung der Unionsfinanzierung, die dem Mitgliedstaat für den Zeitraum nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung gewährt wurde. Das Sekretariat macht mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen unverzüglich Informationen über die Mitgliedstaaten auf der IT-Plattform zugänglich, die ihre Absicht mitgeteilt haben, ihre Teilnahme am EU-Talentpool zu beenden.
Angesichts des freiwilligen Charakters des EU-Talentpools sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, ihre Teilnahme am EU-Talentpool…
Um die Transparenz und Vorhersehbarkeit des EU-Talentpools sicherzustellen, sollte das Sekretariat mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen unverzüglich…
An einer Teilnahme am EU-Talentpool interessierte Arbeitgeber und sonstige Einrichtungen ersuchen die nationale Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie…
den Ausschluss teilnehmender Arbeitgeber oder sonstiger teilnehmender Einrichtungen, oder die Aussetzung ihres Zugangs zum EU-Talentpool, und, gemäß Artikel 13…
Im Interesse der Förderung fairer Einstellungsverfahren und der Stärkung der Transparenz für Arbeitsuchende aus Drittstaaten und für Arbeitgeber, die aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.