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Gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den zusätzlichen nationalen Kennzeichnungsangaben, die für den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sind, zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten haben zusätzliche Sätze bezüglich der Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung und spezieller technischer Ausrüstung für bestimmte Aufgaben notifiziert. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Sätze in Bezug auf Risikominderungsmaßnahmen notifiziert, die ihren spezifischen ökologischen oder landwirtschaftlichen Bedingungen Rechnung tragen sollen. Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten notifizierten zusätzlichen Sätze zusammengestellt und ihre Aufnahme in die vorliegende Verordnung geprüft.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Agentur und der Kommission die angenommenen nationalen Vorschriften. Sie nutzen das geeignete IT-Systems gemäß Artikel 27…
wenn dringend gehandelt werden muss, um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt zu schützen, beispielsweise in einer Notfallsituation, kann der…
Die Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission enthält Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, darunter auch Standardsätze bei besonderen…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Bezug auf Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 für jeden im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.