Erwägungsgrund 5 32026R1891VERORDNUNG (EU) 2026/1891 DES RATES vom 30. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben
Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher geändert werden —
Erwägungsgrund 8 32024R2897VERORDNUNG (EU) 2024/2897 DES RATES vom 18. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32024R1338VERORDNUNG (EU) 2024/1338 DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran
Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32024R2862VERORDNUNG (EU) 2024/2862 DER KOMMISSION vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 21 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 10 32024R3234VERORDNUNG (EU) 2024/3234 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn
Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32024R1317VERORDNUNG (EU) 2024/1317 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Accounting Standard 7 und International Financial Reporting Standard 7 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.