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Es ist erforderlich, die Einfuhren von zur Herstellung von Düngemitteln auf Stickstoffbasis verwendeten Inputs, bestimmten Düngemitteln auf Stickstoffbasis und stickstoffhaltigen Mischungen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, vom Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten befristeten Zollaussetzung auszunehmen. Der Ausschluss von Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, von der in der vorliegenden Verordnung festgelegten vorübergehenden Aussetzung steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union in anderen Bereichen nach Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Düngemitteln auf Stickstoffbasis, die in der Union in unzureichenden Mengen hergestellt…
Zur Sicherstellung einer starken Dynamik des Düngemittelmarkts der Union und zur Diversifizierung der Lieferketten der Düngemittelherstellung ist es…
Die Einfuhren der betroffenen Düngemittel aus der Russischen Föderation sind bereits im Steigen begriffen und könnten weiter und rasch zunehmen, wenn…
Ferner ist es angezeigt, das Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse, die entweder ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen…
Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus sollten nicht in den Genuss ermäßigter Zollsätze im Rahmen der Zollkontingente der Union nach…
Die Einfuhren der unter diese Verordnung fallenden Düngemittel (im Folgenden „betroffene Düngemittel“) in die Union spiegeln eine derzeitige wirtschaftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.