Erwägungsgrund 12 32025R1163VERORDNUNG (EU) 2025/1163 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham, Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
Erwägungsgrund 6 32014R0752VERORDNUNG (EU) Nr. 752/2014 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2014 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
Erwägungsgrund 9 32018R0062VERORDNUNG (EU) 2018/62 DER KOMMISSION vom 17. Januar 2018 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
Erwägungsgrund 16 32023R0334VERORDNUNG (EU) 2023/334 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2023 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
Erwägungsgrund 16 32024R2609VERORDNUNG (EU) 2024/2609 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Napropamid, Pyridaben und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
Erwägungsgrund 14 32023R0466VERORDNUNG (EU) 2023/466 DER KOMMISSION vom 3. März 2023 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Isoxaben, Novaluron und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.