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Die Mitgliedstaaten können zwar nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, in denen zusätzliche Anforderungen für die Verwendung fakultativer Angaben für Handelsmodalitäten festgelegt werden, doch sollten diese Rechtsvorschriften die Verwendung dieser Angaben für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, nicht behindern, einschränken oder erschweren.
Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden kann.
Die Mitgliedstaaten können Anforderungen hinsichtlich der zu verwendenden Sprache in Bezug auf die Informationen gemäß Absatz 1 in ihrem nationalen Recht…
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen die Anbieter verpflichtet werden, zusätzliche Angaben…
Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für nicht unter diese Verordnung fallende fakultative Qualitätsangaben und -systeme beibehalten, sofern diese…
Die Aufnahmemitgliedstaaten können erforderlichenfalls im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Meldevorschriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht zu…
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.