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Die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme betreffen spezifische Risiken, die KI-Systemen innewohnen und zu denen unter anderem Verzerrungen, ein unberechenbares Modellverhalten, mangelnde Robustheit oder Genauigkeit, die Anfälligkeit für Angriffe durch Dritte und die Intransparenz des KI-Systems zählen. Durch die Behandlung KI-spezifischer Risiken ergänzt die genannte Verordnung die Anforderungen der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, ohne sie zu duplizieren. Die Verordnung (EU) 2024/1689 sieht Mechanismen für die Wirtschaftsakteure vor, durch die der Befolgungsaufwand gering gehalten werden soll. Insbesondere Artikel 8 Absatz 2 über das Zusammenspiel mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, Artikel 9 Absatz 10 über das Risikomanagement und Artikel 17 Absatz 3 über das Qualitätsmanagement ermöglichen es den Wirtschaftsakteuren, sofern erforderlich und angemessen eine Bewertung KI-spezifischer Risiken in bestehende Risiko- und Qualitätsmanagementsysteme zu integrieren. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1689 muss die Kommission ferner angeben, dass die gemäß der genannten Verordnung entwickelten harmonisierten Normen mit den Normen konsistent sein müssen, die gemäß den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entwickelt wurden. Die Kommission sollte Leitlinien bereitstellen, um Wirtschaftsakteure von unter Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1689 fallenden Hochrisiko-KI-Systeme bei der Einhaltung der genannten Verordnung zu unterstützen, wobei dies auch Leitlinien für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10 und Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung als Mechanismen zur Minimierung des Befolgungsaufwands im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität und der Verhältnismäßigkeit umfassen sollte. Diese Leitlinien sollten spätestens bis zum 1. August 2027 veröffentlicht werden.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.