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Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert: 1. in Teil A Kategorie III Teil 1 (Telekommunikation) Abschnitt X.A.III.101 (Telekommunikationsausrüstungen) werden die folgenden Buchstaben angefügt: „j) Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen, die nicht von der Verordnung (EU) 2021/821 erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, die besonders für eine der folgenden Funktionen konzipiert oder geändert sind: a) Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge (UAVs) b) Vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückzuweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung von UAVs, c) Verwendung der spezifischen Merkmale des von UAVs genutzten Funkfrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören. Technische Anmerkung: Solche Systeme und Ausrüstungen können Störsender, Protokollanalysatoren, Signalspoofer, Übernahmesysteme, Richtantennen, softwaredefinierte Funkplattformen (SDR-Plattformen), Module für die elektronische Kampfführung und zugehörige Steuersoftware oder Firmware, die speziell für Anwendungen zur Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen geeignet sind, umfassen.“ · 2. in Teil A Kategorie IX (Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung) werden die folgenden Abschnitte eingefügt: „X.C.IX.018 Selbstklebende Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, die nicht von der Verordnung (EU) 2021/821 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Maximale Betriebstemperatur größer als 413,15 K (140 °C) und minimale Betriebstemperatur kleiner als 233,15 K (-40 °C) und b) Mit allen folgenden Eigenschaften, gemessen nach der Norm ASTM E595 oder ‚gleichwertigen Normen‘: 1. ‚Gesamtmasseverlust‘ (Total Mass Loss, TML) kleiner/gleich 1,0 % 2. ‚Gesammeltes flüchtiges kondensierbares Material‘ (Collected Volatile Condensable Material, CVCM) kleiner/gleich 0,10 %. · Technische Anmerkungen: 1. Für die Zwecke von X.C.IX.018 ist ‚Gesamtmasseverlust‘ (TML) die prozentuale Verringerung der Probenmasse durch Verflüchtigung von Material unter bestimmten Vakuum- und Temperaturbedingungen gemäß der Norm ASTM E595 oder ‚gleichwertigen Normen‘. Dabei ist: Mi = Ausgangsmasse der Probe Mf = Masse der Probe nach der Vakuumbehandlung 2. Für die Zwecke von X.C.IX.018 ist ‚gesammeltes flüchtiges kondensierbares Material‘ (Collected Volatile Condensable Material, CVCM) der Prozentsatz des ausgegasten flüchtigen Materials aus einer Probe, das auf einem bestimmten Kollektor kondensiert, der auf kontrollierter Temperatur gehalten wird. Dabei ist: Mc= auf der Kondensatorplatte gesammelte Masse Mi = Ausgangsmasse der Probe · X.C.IX.019 Nickelpulver, Nickelmetall und Nickellegierungen mit einem Nickelreinheitsgehalt von mindestens 50 Gewichtsprozent, ausgenommen solche, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind. X.C.IX.020 Berylliumpuder mit einem Berylliumreinheitsgehalt von mindestens 50 Gewichtsprozent, ausgenommen solche, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.“ · 3. in Teil A Kategorie VII (Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe) werden die folgenden Abschnitte eingefügt: „X.A.VII.004 Servomotoren mit einem Drehmoment-Gewichts-Verhältnis größer/gleich 0,16. Technische Anmerkung: Das Drehmoment-Gewichts-Verhältnis wird unter Berücksichtigung des Drehmoments in kgf*cm und des Gewichts in g berechnet. X.A.VII.005 Startvorrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs) und Teile davon, ausgenommen solche, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind. X.A.VII.006 Bodendienstgeräte für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs) X.A.VII.007 Systeme für die ‚Flugbeendigung‘ und speziell konstruierte Komponenten hierfür. Anmerkung: Für die Zwecke dieser Steuerung werden digitale und analoge Kommunikationsstandards für Flugbeendigungssysteme, einschließlich verschlüsselter Betriebsarten, erfasst. Technische Anmerkungen: 1. Für die Zwecke dieser Steuerung kann die ‚Flugbeendigung‘ einen kontrollierten Sinkflug, die Selbstzerstörung des unbemannten Luftfahrzeugs oder des Flugkörpers oder die Detonation des Gefechtskopfes umfassen, um das Risiko von Kollateralschäden zu minimieren. 2. Für die Zwecke dieser Steuerung umfassen die Komponenten Boden- und Bordausrüstung, Befehlsauslöser, Codierer, Verstärker-Kontroller, Empfänger zur Befehlsüberprüfung, Verstärker, Sender, Decoder und Empfänger. · X.D.VII.003 ‚Software‘ für die ‚Nutzung‘ der von Nummer X.A.VII.006 oder X.A.VII.007 erfassten Ausrüstung.“ ·
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang V werden die folgenden Organisationen aufgenommen: „CHIP UND DIP LLC OJSC…
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert: 1. Im Eingangsteil erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 12 dieser…
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert: a) In Teil A Kategorie I Abschnitt X.A.I.001 wird folgender Buchstabe angefügt: „q)…
Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 erhält folgende Fassung: „ANHANG II Liste der in Artikel 2 genannten Güter Kategorie 3 — Allgemeine Elektronik…
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert: 1. in der Unterkategorie X.A.I.003 der Kategorie I – Elektronik erhält Buchstabe a folgende…
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung: 1. folgende Überschrift wird nach dem Titel „Liste der Güter und Technologien nach Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.