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Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet des Artikels 1b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine Transaktion im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 oder für Hilfe oder Vermittlungsdienste im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien bzw. die Hilfe oder die Vermittlungsdienste sind (1a) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 kann nur gewährt werden,
für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt oder
betreffen in Anhang I aufgeführte Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien, die für amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, in Iran erforderlich sind.
wenn der Sanktionsausschuss in den Fällen, in denen die Transaktion Güter oder Technologien betrifft, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt hat, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, und
in Bezug auf unter die Verordnung (EU) 2021/821 fallende Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unbeschadet der in der genannten Verordnung festgelegten Genehmigungspflichten.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung.“
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