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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche zollrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Bereitstellung von Daten, den Nachweis des zollrechtlichen Status und die Inanspruchnahme des internen Unionsversandverfahrens für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 4 gelten, und in denen die Vereinfachungen dieser Vorschriften festgelegt werden, sofern diese delegierten Rechtsakte die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen steuerlichen Maßnahmen nicht beeinträchtigen. Diese delegierten Rechtsakte können den besonderen Umständen des Handels mit Unionswaren Rechnung tragen, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, durch die die zollrechtlichen Vorschriften und deren Vereinfachung, die…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen,…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die weitere Präzisierung der Daten,…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der bestimmten in…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmung der Daten zu ergänzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.