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Bei der elektronischen Übermittlung von Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.
Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden…
Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden…
Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden…
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die…
Wenn Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten zu Fangmengen oder angelandeten Mengen übermitteln,…
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.