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Um die Verfahrenseffizienz zu erhöhen, sollte der Antragsteller für die Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Entscheidung über die Unzulässigkeit, die aufgrund des Konzepts des sicheren Drittstaats getroffen wurden, nicht automatisch das Recht haben, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben. Zudem sollte der Antragsteller für die Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Entscheidung über die Unzulässigkeit, die aufgrund der Tatsache getroffen wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat als der Mitgliedstaat, in dem der Rechtsbehelf eingelegt wird, dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, nicht automatisch das Recht haben, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Die Vollstreckung der entsprechenden Rückkehrentscheidung sollte jedoch während der Frist ausgesetzt werden, innerhalb derer der betreffende Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben kann, und — wenn ein solcher Rechtsbehelf eingelegt wird — sofern die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.
Ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, der oder die einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen…
Die Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II hinsichtlich eines…
Um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten, sollten Antragsteller im Stadium eines Rechtsbehelfs in zweiter oder höherer Instanz vor einem Gericht gegen eine…
Dem Antragsteller sollte grundsätzlich gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz und — wenn er sein Recht…
In Fällen, in denen der Antragsteller nicht automatisch berechtigt ist, für die Zwecke des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben,…
Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.